Im Streit um die Umlage von Betriebskosten erklärte das Amtsgericht München den Beschluss der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für ungültig, wonach die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung anteilig die Kosten für den Betrieb eines nachträglich eingebauten Aufzugs zu tragen hatten (Az. 1290 C 19698/21).
Die Kläger sind Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in der betroffenen WEG. In der Teilungserklärung der aus zehn Wohneinheiten bestehenden WEG von 1968 findet sich eine Regelung, wonach zu den Betriebskosten auch der „Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschoß-Wohnungen sind hiervon freigestellt)“ gehört. Über einen Personenaufzug verfügte das Anwesen in den ersten Jahrzehnten seines Bestehens nicht. Auf einer Eigentümerversammlung im August 2011 wurde der Einbau eines Personenaufzugs beschlossen. Dabei wurde auch der Beschluss gefasst, dass die Betriebskosten des Aufzugs auf Grundlage der Teilungserklärung von allen Eigentümern getragen werden. Mit dem anschließend eingebauten Aufzug sind Untergeschoss, Erdgeschoss sowie erster und zweiter Stock des Hauses erreichbar. Die von der WEG im November 2021 beschlossene und von den Klägern angefochtene Jahreseinzelabrechnung für das Jahr 2020 berechnete den Klägern erstmalig anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil die Kosten für den Betrieb des Aufzugs in Höhe von 234,70 Euro.
Das Gericht erklärte den angefochtenen Beschluss für ungültig. Für die Umlage des Betrages von 234,70 Euro als anteilige Kosten für „Wartung/Notruf Aufzug“ auf die Kläger fehle es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Nach der unverändert gültigen Teilungserklärung vom 28.02.1968 seien die Wohnungen im Erdgeschoss von den Betriebskosten eines Personenaufzugs freigestellt. Der Wortlaut der Teilungserklärung enthalte keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Geltung, weder zeitlich noch sonst, etwa nach Art des Personenaufzugs (ob dieser den Keller anfährt oder nicht). Die Teilungserklärung treffe eine Regelung zu den Betriebskosten eines Personenaufzugs, sofern ein solcher vorhanden sei. Nun sei ein solcher vorhanden, also sei die Regelung anzuwenden. Dass die Regelung nur damals gelten sollte, insbesondere (nur) für den damaligen Fall, dass noch ein Personenaufzug eingebaut würde, jetzt aber nicht mehr, sei ihr nicht zu entnehmen. Ob diese Regelung angesichts dessen, dass der nunmehr nachgerüstete Aufzug auch das Kellergeschoss erreiche, wirtschaftlich noch angemessen sei, müsse angesichts des eindeutigen Wortlauts der Teilungserklärung dahinstehen. Eine abweichende Kostentragungsregelung würde eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung voraussetzen, welche nicht erfolgt sei.
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